Die meisten der Befragten verwiesen uns auf die für sie in dieser Angelegenheit zuständigen INNENMINISTER auf Bundes- und auf Landesebene.

Der auf Bundesebene zuständige BUNDESMINISTER DES INNERN beantwortete uns am 4. August 1983 unsere Fragen in einem Brief folgendermaßen:

             
                                         
  Brief des BUNDESMINISTERS DES INNERN
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
             
                                         
 

Betr.: Bedeutung von Staatssymbolen
Bezug: Ihr Schreiben vom 25. Juli 1983
an alle Bundesminister

Auf Ihr obengenanntes Schreiben mit der Frage nach der Bedeutung einzelner Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland teile ich Ihnen folgendes mit:

Die staatlichen Symbole Bundesdienstflagge, kleines Bundessiegel und großes Bundessiegel haben ihre wesentliche Bedeutung darin, daß ihre Anwendung Aus- übung staatlicher Macht der Bundesrepublik Deutschland symbolisiert. Nur Bundesbehörden sind berechtigt, die Bundesdienstflagge zu hissen oder ein Bundessiegel zu verwenden.

Die „Anordnung über die deutschen Flaggen“ vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 205) sieht vier amtliche deutsche Flaggen vor: die Bundesflagge, die Standarte des Bundespräsi- denten, die Bundespostflagge und die Dienstflagge der Bundesbehörden. „Alle Stellen und Behörden des Bundes, ausgenommen der Bundespräsident und die zur Führung der Bundespostflagge Berechtigten, führen die Dienstflagge der Bundesbehörden. Bundesdienstgebäude und Wasserfahr- zeuge im öffentlichen Dienst des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden.“

Ebenso wie die Dienstflagge sind auch die Dienstsiegel Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland, die die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt dokumentieren. Das große Bundessiegel (Bundesadler umgeben mit einem Kranz) wird auf großen Staatsurkunden, aber auch für Ernennungsurkunden von Bundesbeamten, verwendet. Gemäß des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) in der Fassung des Änderungs-Erlasses vom 28. August 1957 (BGBl. I S. 1328) wird das große Bundessiegel vom Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, den Bundesministern und dem Rechnungshof der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Präsidenten, dem Zentralbankrat und dem Direktorium der Deutschen Bundesbank geführt. Des großen Bundessiegels können sich auch der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates bedienen. Ebenso können das Bundes- verfassungsgericht und alle oberen Bundesgerichte das große Bundessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen verwenden.
Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundes- siegel, das in der Mitte den Bundesadler und darum herum die Bezeichnung der jeweiligen Behörde trägt.

   
                                         
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
           
                                   
  Mit freundlicher Genehmigung des HESSISCHEN LANBOTEN
© WYMS 2003
       
           
   
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Die Deutsche Kulturstiftung attackiert den Hokuspokus der Amts- und Würdenträger
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